ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF

 

1. DEFINITIONEN, ANWENDUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf («AGB») gelten für jede Bestellung («Bestellung») eines Kunden («Kunde») bei AKUSTIKMODULAR AG, Hubstrasse 104, 9500 Wil SG, Schweiz («Lieferant») für den Verkauf aller Produkte und/oder Dienstleistungen des Unternehmens («Produkte»), sofern nichts anderes zwischen dem Unternehmen und dem Kunden vereinbart wurde in einer Form, die einen Nachweis in Textform ermöglicht (einschliesslich des Austauschs gescannter unterschriebener Kopien per E-Mail und mit elektronischen Signaturen versehener Dokumente) («schriftlich»).

Diese AGB gelten ab dem 1. Januar 2024 und ersetzen alle früheren Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Der Kunde verzichtet auf die Anwendung seiner allgemeinen Einkaufsbedingungen und wird sich nicht auf andere Dokumente wie Kataloge, Prospekte oder Muster berufen, die von der Firma herausgegeben werden, die nur als Anhaltspunkt zu betrachten sind. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit ohne vorherige Ankündigung an den Kunden zu ändern. Die geänderte Fassung tritt sofort in Kraft.

In den vorliegenden AGB haben die folgenden Begriffe die ihnen im Folgenden zugewiesene Bedeutung:

«Vertrag» bezeichnet den Vertrag über die Lieferung von Produkten, der diese AGB und alle zwischen der Firma und dem Kunden schriftlich vereinbarten Sonderbedingungen enthält.

«Partei» bezeichnet das Unternehmen oder den Kunden einzeln, und «Parteien» bezeichnet das Unternehmen und den Kunden gemeinsam.

 

2. BESTELLUNG UND ANNAHME

2.1 Alle vom Kunden beim Lieferanten aufgegebenen Bestellungen werden erst wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich in einer Auftragsbestätigung angenommen werden. Die Auftragsbestätigung enthält sowohl eine Beschreibung der bestellten Produkte, die Referenzen, die Menge, den zu zahlenden Preis als auch die Lieferzeit und gilt zwei (2) Werktage nach dem Absenden als vom Kunden erhalten. Im Falle einer Abweichung zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung ist der Inhalt der Dokumente in folgender Reihenfolge massgebend:
– Alle zwischen dem Lieferanten und dem Kunden schriftlich vereinbarten Sonderbedingungen;
– Die AGB;
– Die Auftragsbestätigung; und
– Die Bestellung.

2.2 Im Falle eines Antrags auf Änderung oder Stornierung einer Bestellung durch den Kunden nach Erhalt einer Auftragsbestätigung, selbst wenn der erwartete Liefertermin noch in ferner Zukunft liegt, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden alle damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit dem Beginn der Herstellung von nicht standardmässigen Produkten. Alle Vorauszahlungen können vom Lieferanten dazu verwendet werden diese Kosten zu decken. Wobei die restliche Vorauszahlung (nach Abzug aller Kosten) an den Kunden zurückerstattet wird.

2.3 Der Kunde ist für die Richtigkeit aller eventuell von ihm übermittelten Design-/ Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen in Bezug auf die Produkte verantwortlich. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dem Lieferanten alle notwendigen Informationen bezüglich der Produkte so rechtzeitig zugehen zu lassen, dass diesem die Erfüllung des Vertrages in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bedingungen möglich ist.

2.4 Führt der Lieferant eine Messung zu Gunsten des Kunden durch, so ist dies lediglich als reine Dienstleistung zu betrachten, für die der Lieferant nicht haftet.

 

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Der Preis der Produkte ist der jeweils zum Lieferdatum der Waren gültige Preis gemäss Preisliste, ausser wenn zwischen den Parteien schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde. Ausser wenn ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die genannten Preise ab Werk (EXW) gemäss Incoterms 2020 ab Lager zuzügl. Verpackung, ohne MwSt. und sonstige Steuern, Abgaben oder Gebühren.

3.2 Die Listen- oder Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angabe oder Vereinbarung der Preise zugrunde gelegten Kosten. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Lieferungen oder Leistungen, die 3 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen sollen, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Er wird alle derartigen Erhöhungen ordnungsgemäss und rechtzeitig mitteilen.

3.3 Die aufgeführten oder angegebenen Preise gelten für die vom Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung angegebene Menge und die vom Kunden bereitgestellten Informationen. Für den Fall, dass Bestellungen für geringere Mengen aufgegeben werden als ursprünglich zwischen den Parteien vereinbart, oder wenn sich die Spezifikationen oder Liefertermine ändern oder wenn die Verzögerung durch die Anweisungen oder das Fehlen von Anweisungen des Kunden verursacht wird, ist das Unternehmen berechtigt, die Preise der bestellten Produkte anzupassen, um die Schwankungen zu berücksichtigen.

3.4 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens dreissig (30) Tage nach Übergabe der Lieferung fällig.

3.5 Unabhängig vom verwendeten Zahlungsmittel gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich auf dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben wurde.

3.6 Im Falle einer auch nur teilweisen Nichtzahlung einer der vereinbarten Raten wird der Gesamtbetrag der geschuldeten Beträge, aus welchen Gründen auch immer, sofort fällig. Darüber hinaus ist der Lieferant unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Lieferanten zur Verfügung stehen, berechtigt, dem Kunden Zinsen auf den unbezahlten Betrag in Höhe von zehn (10) Prozent pro Jahr, bis zur tatsächlichen Bezahlung aller überfälligen Rechnungen in Rechnung zu stellen und/oder alle Beträge, die der Lieferant dem Kunden in Form von Rabattzahlungen oder anderen vom Lieferanten an den Kunden geschuldeten Geldern schuldet, mit Geldern zu verrechnen, die der Kunde dem Lieferanten schuldet.

3.7 Im Falle eines Zahlungsverzugs, einer Teilzahlung oder der Nichterfüllung von Verpflichtungen durch den Kunden oder bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden behält sich der Lieferant das Recht vor, ohne Vorankündigung (i) die Zahlungsbedingungen zu ändern oder finanzielle Sicherheiten zu verlangen oder (ii) die Obergrenze für die ausstehenden Forderungen des Kunden zu ändern und/oder (iii) alle erteilten Aufträge abzulehnen oder zu stornieren oder die Lieferungen aller ausstehenden Aufträge auszusetzen, ohne dass dem Kunden ein Schadenersatz oder eine andere Art von Entschädigung zusteht. 

3.8 In jedem Fall kann die Beanstandung von Mängeln an den Produkten die Zahlung der Produkte nicht aussetzen oder verzögern oder den Kunden zu Teilzahlungen berechtigen. Alle Zahlungen sind ohne Abzug oder Verrechnung mit vom Lieferanten geschuldeten oder fälligen Beträgen zu leisten.

3.9 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, Schulden oder Forderungen jeglicher Art, die der Lieferant gegenüber dem Kunden hat, mit Beträgen zu verrechnen, die der Lieferant dem Kunden schuldet, auch in Form von Rabattzahlungen oder anderen Geldern, die der Lieferant dem Kunden schuldet.

 

4. LIEFERUNG, WARENEINGANGSPRÜFUNG

4.1 Soweit zwischen dem Lieferanten und dem Kunden nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW) oder gemäss den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferbedingungen gemäss den Incoterms 2020. Die voraussichtlichen Lieferfristen sind in der Auftragsbestätigung angegeben. Der Lieferant haftet nicht für verspätete Lieferungen und/oder Teillieferungen, und der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung und/oder Stornierung des Auftrags.

4.2 Unbeschadet der Rechte, die der Lieferant gegenüber dem Kunden wegen Nichtannahme der Lieferung hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen und/oder dem Kunden zusätzliche Kosten für zusätzliche Handhabung, Transport, Lagerung und/oder Entsorgung der Produkte in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Lieferung der Produkte (i) zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum oder einem anderen vereinbarten Datum oder (ii) zu einem von der Firma angegebenen späteren Datum anzunehmen, nachdem der Kunde die Lieferung zum ursprünglichen Datum nicht angenommen hat. Im Falle der Lagerung werden die Produkte bis zur Lieferung auf Risiko des Kunden gelagert. Die Gesellschaft ist berechtigt, jede vom Kunden gewünschte Teillieferung in Rechnung zu stellen.

4.3 Die Art der Verpackung der Produkte wird vom Lieferanten festgelegt.

4.4 Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt der Versand der Produkte auf eigene Gefahr des Kunden. Der Lieferant haftet nicht für Verspätungen, Beschädigungen, Verlust oder Teilverlust der Produkte während der Verladung, Beförderung und Entladung der Produkte. Der Kunde muss seine Klage oder seinen Anspruch direkt gegenüber dem Spediteur des Kunden geltend machen.

4.5 Bei Lieferung oder Abholung hat der Kunde die Produkte zu prüfen und dem Lieferanten und dem Spediteur (durch Vermerk auf dem Frachtbrief oder einem Lieferdokument) in der Form und innerhalb der Fristen, die das geltende Recht vorsieht, Schäden, offensichtliche Mängel oder Nichtkonformität und/oder Verlust zu melden. Diese Mitteilung muss innerhalb von höchstens achtundvierzig (48) Stunden nach der Lieferung oder Abholung mit einer detaillierten Beschreibung der Art des Mangels/Schadens und einer fotografischen Dokumentation erfolgen. Unterlässt der Kunde die Mitteilung innerhalb der vorgenannten Frist, gelten die Produkte als vom Kunden angenommen. In jedem Fall ist die Zahlung aller gelieferten Produkte fällig.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum des Lieferanten, ungeachtet anderslautender Bestimmungen.

5.2 Ungeachtet dieses Eigentumsvorbehalts wird der Kunde, sobald die Produkte an den Kunden geliefert oder dem Spediteur übergeben worden sind, zum Verwahrer und trägt die damit verbundenen Risiken (z.B. Verlust, Beschädigung, ...). Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte so aufzubewahren, dass sie nicht mit anderem Material verwechselt werden können, und insbesondere die Kennzeichnung aufzubewahren. 

5.3 Bei nicht vollständiger Bezahlung verpflichtet sich der Kunde, die Produkte unverzüglich auf seine Kosten zurückzusenden und die Kosten einer eventuellen Reparatur zu tragen.

5.4 In allen Fällen, in denen der Lieferant den Eigentumsvorbehalt geltend machen muss, kann die geleistete Vorauszahlung vom Lieferanten einbehalten und mit den Kosten für die Rücknahme der Produkte und dem entgangenen Gewinn aus dem Weiterverkauf der zurückgenommenen Produkte verrechnet werden.

5.5 Der Kunde ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, den Lieferanten zu unterstützen, alle Massnahmen zu ergreifen, das Eigentum des Lieferanten zu schützen.

5.6 Der Eigentumsvorbehalt gemäss diesem Artikel berührt nicht den Gefahrenübergang gemäss Artikel 4.

 

6. Garantie

6.1 Sofern das Unternehmen nicht ausdrücklich schriftlich eine separate Gewährleistung für die Produkte zugesichert hat, gewährleistet das Unternehmen nur, dass die Produkte ihren Spezifikationen entsprechen und frei von auf Design-/Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführenden Mängeln sind. Der Lieferant übernimmt keinerlei weitergehende Gewähr, weder ausdrücklich noch stillschweigend, in Bezug auf die Waren, einschliesslich unter anderem stillschweigende Gewährleistung der Leistung, der Eignung für den normalen Gebrauch, der Installation und/oder Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.

6.2 Für Erklärungen, Zusicherungen, Garantien oder sonstige Aussagen von Handelsvertretern, Agenten oder Händlern des Lieferanten wird keine Verantwortung oder Haftung übernommen.

6.3 Der Kunde erkennt an, dass er die technischen Merkmale der Produkte sowie deren Gebrauchs- und Anwendungsbedingungen kennt, die insbesondere durch die Regeln der Technik und die aktuellen technischen Dokumentationen oder Empfehlungen definiert sind. Um jeden Zweifel auszuschliessen, muss der Kunde vorher ausreichende Tests durchführen und/oder solche Empfehlungen einholen, um zu überprüfen, ob die vom Kunden gewünschten massgeschneiderten Produkte seinen Anforderungen entsprechen.

6.4 Die Gewährleistungsfrist für die Produkte beträgt ein (1) Jahr oder, falls das zwingende Recht eine längere Frist vorsieht, diese längere Frist, gerechnet ab dem Datum der Lieferung der Produkte an den Kunden oder ab dem Datum der Abholung, wenn diese im Namen des Kunden erfolgt.

6.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen und der Lieferant haftet nicht:  

  1. bei Schäden an den Waren nach der Lieferung (z. B. unbeabsichtigte Beschädigung oder Verschlechterung aufgrund unsachgemässer Handhabung oder fehlerhaftem Transport) und/oder bei offensichtlichen Mängeln oder nichtkonformen Leistungen, die nicht direkt nach der Lieferung gemäss Artikel 4.5 angezeigt werden,
  2. bei Verwendung der Produkte abweichend von ihren Spezifikationen, z. B. empfohlene Installations-/Montageanleitungen, spezielle Gewährleistungshinweise, Innenraum-Umgebungsbedingungen (z. B. bei Akustikputz der Raumdruck und/oder die Luftzirkulation/-strömung durch den mikroporösen Akustikputz, die zu Staubablagerungen auf der Oberfläche führen kann), sonstige Informationen, die vom Lieferanten bereitgestellt wurden oder in geltenden Vorschriften oder Normen enthalten sind,
  3. bei Verfärbungen auf fertigen Akustikputzoberflächen, die daher rühren, dass die Akustikplatten vor dem Auftragen des Akustikputzes direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt waren,
  4. bei unsachgemässer Lagerung oder Wartung, z. B. Reinigung (z. B. mit aggressiven oder scheuernden Reinigungsmitteln oder Chemikalien),
  5. bei vom Kunden oder Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten vorgenommenen Änderungen an den Waren (einschliesslich unter anderem Nachbearbeitung, Verbesserungs- oder Reparaturarbeiten),
  6. bei Beschädigung durch vom Kunden bereitgestellte Materialien oder kundenseitige Design-/Konstruktionsvorgaben, ausser diese wurden schriftlich vom Lieferanten genehmigt,
  7. bei normaler Abnutzung.

6.6 Der Kunde muss dem Lieferanten jeden Mangel innerhalb von höchstens drei (3) Werktagen nach dessen Entdeckung schriftlich mitteilen. Ist der gemeldete Mangel jedoch so beschaffen, dass er Schäden jeglicher Art verursachen kann, muss der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich benachrichtigen und alle Massnahmen ergreifen, um den Schaden zu minimieren. Die Mitteilung muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Unterlässt es der Kunde, dem Lieferanten einen Mangel innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen schriftlich mitzuteilen, so verliert er sein Recht auf Behebung des Mangels.

6.7 Der Kunde gewährt dem Lieferanten auf Kosten des Kunden Zugang zu den Waren, damit der Lieferant diese prüfen kann.

6.8 Falls sich Produkte als mangelhaft herausstellen, hat der Lieferant das Recht, nach eigenem Ermessen und als alleinige und ausschliessliche Abhilfe,

  1. die mangelhaften Produkte zu ersetzen, indem es dem Kunden eine Ersatzware liefert,
  2. die mangelhaften Produkte zu reparieren,
  3. dem Kunden einen Nachlass zu gewähren oder
  4. die mangelhaften Produkte gegen Rückzahlung zurückzunehmen (insbesondere bei Mängeln, die so erheblich sind, dass dem Kunden im Hinblick auf die Produkte im Wesentlichen kein Nutzen mehr aus dem Vertrag bliebe).

Alle sonstigen Ansprüche aus Gesetzen, Verträgen, unerlaubten Handlungen oder sonstigen Rechtsbelangen gegen den Lieferanten wegen einer solchen Sachmängelhaftung sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten vor.

6.9 Alle Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für den Umzug und die erneute Installation, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, es wurde etwas anderes mit dem Lieferanten vereinbart. Insbesondere trägt der Kunde, soweit nicht anders vereinbart, alle zusätzlichen Kosten, die der Gesellschaft für die Behebung des Mangels entstehen, der dadurch verursacht wurde, dass sich die Produkte an einem anderen Ort als dem im Vertrag angegebenen Bestimmungsort oder - falls kein Bestimmungsort angegeben wurde - dem Lieferort befinden.

6.10 Im Falle eines Austauschs kann der Lieferant mangelhafte Produkte durch Produkte vergleichbarer Qualität oder Preisklasse ersetzen, wenn die ursprünglichen Produkte nicht mehr verfügbar sind. Da das optische Erscheinungsbild der Oberfläche der Produkte je nach Herstellungsdatum und Alterung im Laufe der Zeit leicht variieren kann, kann der Lieferant nicht garantieren, dass das Ersatzprodukt ein visuelles Erscheinungsbild der Oberfläche aufweist, das mit dem der ersten Lieferung vollkommen identisch ist.
Sofern nicht anders von dem Lieferanten verlangt, bleiben mangelhafte Produkte, die ersetzt wurden, Eigentum des Kunden, und der Lieferant hat keine Verpflichtungen in Bezug auf die Verschrottung, Beseitigung von Abfall usw. solcher mangelhaften Produkte.

6.11 Wenn ein Mangel behoben wurde, haftet der Lieferant für Mängel an dem reparierten oder ersetzten Produkt während der verbleibenden Zeit der ursprünglichen Garantiezeit, die in Bezug auf reparierte oder ersetzte Produkte nicht verlängert wird.

6.12 Um jeden Zweifel auszuschliessen,

  • der Lieferant akzeptiert keine Mängelansprüche nach Ablauf der in Artikel 6.4 genannten Gewährleistungsfrist, und
  • der Lieferant akzeptiert keine weiteren Ansprüche in Bezug auf Produkte, für die dem Kunden bereits ein Preisnachlass gemäss Artikel 6.8 c) gewährt wurde.

 

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

7.1 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den AGB oder anderen Vertragsdokumenten haftet der Lieferant nicht für besondere, indirekte oder Folgeschäden oder -kosten (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Produktions-, Gewinn-, Nutzungs- oder Vertragsverluste), soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.

7.2 Unbeschadet sonstiger Bestimmungen in diesen AGB übersteigt die Gesamthaftung des Lieferanten für eine einzelne Forderung oder für die Summe aller Forderungen, die sich aus einer einzelnen Nichterfüllung seitens des Lieferanten ergeben (unabhängig davon, ob diese auf Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Lieferanten zurückzuführen ist), in keinem Fall den Kaufpreis der Produkte, die Gegenstand einer Forderung sind.

7.3 Nichts in diesen Bedingungen schliesst die Haftung des Lieferanten für Tod oder Körperverletzung aus oder schränkt sie ein, die durch Fahrlässigkeit des Lieferanten oder arglistige Täuschung verursacht wurde.

7.4 Diese Beschränkungen der möglichen Haftung waren eine wesentliche Bedingung für die Festlegung der Produktpreise.

 

8. GEISTIGES EIGENTUM

8.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, bleiben die geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten oder einer direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der Saint-Gobain-Gruppe, insbesondere Pläne, Computerdateien, technische und kommerzielle Dokumentationen, Spezifikationen, Testergebnisse, Fotografien, Muster, Prototypen, Studien, Berichte, Korrespondenz, Patente, Modelle und Zeichnungen, Warenzeichen („Elemente“) ausschliessliches Eigentum des Lieferanten und/oder der Saint- Gobain-Gruppe.

8.2 Der Kunde verpflichtet sich, diese Elemente getreu, ohne Verzerrung oder Anpassung und innerhalb der strengen Grenzen des vereinbarten Zwecks zu verwenden. Folglich stimmt der Kunde zu, Folgendes nicht zu tun:

  • diese Elemente ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens zu übertragen oder zu verteilen; und/oder
  • die Elemente in irgendeiner Weise zu verwenden, die nachteilig wäre oder das Ansehen des Unternehmens und/oder der Saint-Gobain-Gruppe schädigen würde. 

 

9. HÖHERE GEWALT

9.1 Der Lieferant ist zur Aussetzung der Erfüllung jeglicher seiner Pflichten aus dem Vertrag berechtigt, soweit deren Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert oder unzumutbar aufwändig wird. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere: Arbeitskämpfe und andere Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten bzw. ausserhalb seiner Kontrolle sind, wie etwa Feuer, Krieg, umfangreiche militärische Mobilmachung, Aufruhr, Beschlagnahmung, Enteignung, Embargos, Einschränkung der Energieversorgung, Währungs- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Streiks, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Terrorakte und Fehler oder Verzögerungen bei Lieferungen von Unterauftragnehmern, die durch in diesem Paragraphen genannte Ereignisse verursacht wurden.

9.2 In einem solchen Fall informiert der Lieferant den Kunden über ein Ereignis höherer Gewalt so schnell wie möglich nach Kenntnisnahme des Ereignisses. Wenn die Umstände, die den Lieferanten an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, drei (3) Monate nach Erhalt der Mitteilung immer noch andauern, kann jede Partei die andere benachrichtigen und den/die betreffenden Auftrag/Aufträge kündigen. In diesem Fall und als einziges Rechtsmittel erstattet der Lieferant alle Zahlungen, die der Kunde aufgrund des Preises der Produkte geleistet hat, die nach Erhalt der Mitteilung nicht geliefert werden können.

 

10. COMPLIANCE

10.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und Bestimmungen, insbesondere, aber nicht beschränkt auf: (I) Arbeitnehmerrechte (einschliesslich Arbeitsschutz sowie das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit), (II) Umweltschutz, (III) bezüglich finanzieller Integrität (einschliesslich eines unbeschränkten Verbots jeglicher Art von Korruption), (IV) Wettbewerbsrecht. Für den Fall, dass durch neue Rechtsvorschriften die Erfüllung der  vertraglichen Verpflichtungen durch den Lieferanten rechtswidrig wird oder er sich Sanktionen aussetzt, ist der Lieferant berechtigt, Aufträge zurückzuweisen und/oder auszusetzen, ohne dass er hierfür zu haften hat.

10.2 Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, angemessene Massnahmen und Prozesse einzuführen, um die vorgenannten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sind dem Lieferanten auf Anfrage mitzuteilen. Sollte der Kunde einer solchen Anfrage nicht nachkommen, berechtigt dies den Lieferanten, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auszusetzen. In diesem Fall bleiben alle Rechte des Lieferanten hiervon unberührt und der Kunde kann den Lieferanten hierfür nicht haftbar machen.

10.3 Der Kunde bestätigt, dass er über das Compliance-Warnsystem des Lieferanten informiert wurde. Hierauf kann unter der folgenden Web-Adresse zugegriffen werden: https://www.bkms-system.com/saint-gobain.

 

11. STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

11.1 Für diese Vertragsbeziehung und ihre Auslegung gilt schweizerisches Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

11.2 Das zuständige Gericht ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht.

 

12. SONSTIGES

12.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12.2 Eine Verspätung oder ein Versäumnis einer Partei bei der Ausübung eines Rechts aus diesem Vertrag gilt nicht als Verzicht auf ein Recht der betreffenden Partei, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet.

12.3 Alle Mitteilungen sind schriftlich, per Einschreiben oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die in der Auftragsbestätigung angegebene Adresse der Parteien zu senden.