Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF
1. DEFINITIONEN, ANWENDUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für jede Bestellung („Bestellung“) eines Kunden („Kunde“) an Saint-Gobain Ecophon AB, Box 500, SE-265 03 Hyllinge, Schweden, SE556142516501, mit Sitz in Åstorp („Lieferant“) für den Verkauf aller Produkte und/oder Dienstleistungen des Unternehmens („Produkte“), sofern nichts anderes schriftlich zwischen dem Unternehmen und dem Kunden vereinbart wurde.
Diese AGB gelten ab dem 1. Januar 2022 und ersetzen alle früheren Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Der Kunde verzichtet auf die Anwendung seiner allgemeinen Einkaufsbedingungen und wird sich nicht auf andere Dokumente wie Kataloge, Prospekte oder Muster berufen, die von der Firma herausgegeben werden, die nur als Anhaltspunkt zu betrachten sind.
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit ohne vorherige Ankündigung an den Kunden zu ändern. Die geänderte Fassung tritt sofort in Kraft.
2. BESTELLUNG, ANNAHME
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Lieferanten, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots zu verstehen.
2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.
2.3 Auch als „Angebot“ bezeichnete Schreiben des Lieferanten sind unverbindlich. Verträge kommen nur durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch den Lieferanten nach Maßgabe von Ziffer 2.2 zustande.
2.4 Soweit Angestellte oder Handelsvertreter des Lieferanten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
2.5 Alle vom Kunden beim Lieferanten aufgegebenen Bestellungen werden erst wirksam, wenn sie vom Unternehmen schriftlich in einer Auftragsbestätigung („Auftragsbestätigung“) angenommen werden. Die Auftragsbestätigung enthält
sowohl eine Beschreibung der bestellten Produkte, die Referenzen, die Menge, den zu zahlenden Preis als auch die Lieferzeit und gilt zwei (2) Werktage nach dem Absenden als vom Kunden erhalten. Im Falle einer Abweichung zwischen
Bestellung und Auftragsbestätigung ist der Inhalt der Dokumente in folgender Reihenfolge maßgebend:
– Alle zwischen dem Unternehmen und dem Kunden schriftlich vereinbarten Sonderbedingungen;
– Die AGB;
– Die Auftragsbestätigung; und
– Die Bestellung.
2.6 Im Falle eines Antrags auf Änderung oder Stornierung einer Bestellung durch den Kunden nach Erhalt einer Auftragsbestätigung selbst wenn der erwartete Liefertermin noch in ferner Zukunft liegt, ist das Unternehmen berechtigt, dem Kunden alle damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit dem Beginn der Herstellung von nicht standardmäßigen Produkten. Alle Vorauszahlungen können vom Unternehmen können dazu verwendet werden diese Kosten zu decken. Wobei die restliche Vorauszahlung (nach Abzug aller Kosten) an den Kunden zurückerstattet wird.
2.7 Ausschließlich der Kunde ist für die Richtigkeit aller eventuell von ihm übermittelten Design-/ Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen in Bezug auf die Waren verantwortlich. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dem Lieferanten alle notwendigen Informationen bezüglich der Waren so rechtzeitig zugehen zu lassen, dass diesem die Erfüllung des Vertrages in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bedingungen möglich ist.
2.8 Der Lieferant behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Kunden gegenüber dem Lieferanten bleiben davon unberührt
3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Der Preis der Waren ist der jeweils zum Lieferdatum der Waren gültige Preis gemäß Preisliste, außer wenn zwischen den Parteien schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde. Außer wenn ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die genannten Preise ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2020 ab Lager zuzügl. Verpackung, ohne MwSt. und sonstige Steuern, Abgaben oder Gebühren.
3.2 Die Listen- oder Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angabe oder Vereinbarung der Preise zugrunde gelegten Kosten. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Lieferungen oder Leistungen, die 3 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen sollen, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmitteloder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Er wird alle derartigen Erhöhungen ordnungsgemäß und rechtzeitig mitteilen.
3.3 Die aufgeführten oder angegebenen Preise gelten für die vom Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung angegebene Menge und die vom Kunden bereitgestellten Informationen. Für den Fall, dass Bestellungen für geringere Mengen aufgegeben werden als ursprünglich zwischen den Parteien vereinbart, oder wenn sich die Spezifikationen oder Liefertermine ändern oder wenn die Verzögerung durch die Anweisungen oder das Fehlen von Anweisungen des Kunden verursacht wird, ist das Unternehmen berechtigt, die Preise der bestellten Produkte anzupassen, um die Schwankungen zu berücksichtigen.
3.4 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens 30 Tage nach Übergabe der Lieferung fällig. Alle Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen schuldhaft nicht eingehalten
werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.
3.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant für die noch ausstehenden Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Kunde kann jedoch diese Rechtsfolge durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
3.6 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden unternehmerische Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (gemäß § 456 UGB) berechnet.
3.7 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungszurückbehalt auch im Falle von Mängeln ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen ist unzulässig, außer bei gerichtlich rechtskräftig festgestellten oder von uns ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen.
4. LIEFERUNG, WARENEINGANGSPRÜFUNG
4.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.2 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW Incoterms 2020).
4.3 Die Gefahr an den Waren geht mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer — gleichgültig, ob er vom Kunden, Hersteller oder vom Lieferanten beauftragt ist —vom Lieferanten auf den Kunden über.
4.4 Unbeschadet etwaiger Rechte des Lieferanten gegenüber dem Kunden wegen Nichtannahme der Lieferung, wenn der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung der Produkte nicht annehmen kann (I) zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum oder einem anderen vereinbarten Datum oder (II) zu einem späteren Datum, das vom Unternehmen angegeben wird, nachdem der Kunde die Lieferung am ursprünglichen Datum nicht angenommen hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen und/oder dem Kunden zusätzliche Kosten für zusätzliche Bearbeitung in Rechnung zu stellen für Transport, Lagerung und/oder Entsorgung der Produkte. Im Falle der Lagerung werden die Produkte bis zur Lieferung auf Gefahr des Kunden gelagert. Das Unternehmen ist berechtigt, vom Kunden gewünschte Teillieferungen in Rechnung zu stellen.
4.5 Die Art der Verpackung der Produkte wird vom Lieferanten festgelegt.
4.6 Der Kunde muss die Waren am Ort und Zeitpunkt ihrer Abladung, Entgegennahme oder Abholung unverzüglich prüfen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 48 Stunden ab Empfang der Liefergegenstände, in jedem Fall jedoch vor deren Verarbeitung oder Einbau Anzeige machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
4.7 Unterlässt es der Kunde, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z. B. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), so verletzt er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit).
5. LIEFERZEIT, VERZUG
5.1 Der Lieferant haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Lieferant nicht einzustehen. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, in diesem Fall eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.
5.2 Setzt der Kunde, nachdem der Lieferant bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren behält der Lieferant sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Eigentumsvorbehalt“).
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Ungeachtet dieses Eigentumsvorbehalts geht die Gefahr und das Risiko auf den Kunden über, sobald die Produkte an den Kunden geliefert oder an den Spediteur übergeben wurden. Der Kunde hat die Produkte so aufzubewahren, dass sie nicht mit anderem Material verwechselt werden können, insbesondere die Identifikationskennzeichnung zu bewahren.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen (einschließlich von Sicherheiten und Nebenrechten), in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderungen des Lieferanten (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde den Lieferant unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde die Dritten bereits im Vorhinein auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen.
7. MÄNGELHAFTUNG
7.1 Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware einschließlich der Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien. Maß-, Farb- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen stellen keinen Mangel dar. Abbildungen in Katalogen, Prospekten und auf den Websites des Lieferanten sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel am Ort der Lieferung festzustellen oder den beanstandeten Liefergegenstand oder Muster davon dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung verliert der Kunde seine Mängelansprüche. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Vertragsleistung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Die Entgegennahme von Vertragsleistungen kann vom Kunden nicht verweigert werden, wenn nur unerhebliche Mängel vorliegen.
7.3 Der Kunde erkennt an, dass ihm die technischen Eigenschaften der Produkte sowie deren Einsatz- und Anwendungsbedingungen, insbesondere definiert durch die Regeln der Technik und etwaige aktuelle technische Dokumentationen
oder Empfehlungen, bekannt sind. Zur Klarstellung: Der Kunde muss zuvor ausreichende Tests durchführen und/oder solche Empfehlungen einholen, um zu überprüfen, ob alle vom Kunden angeforderten kundenspezifischen Produkte seinen Anforderungen entsprechen.
7.4 Für den Fall der Nachlieferung behält der Lieferant sich die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels, der Lieferung einer mangelfreien Sache oder einer Preisreduktion vor.
7.5 Soweit die Kosten der Nachlieferung nach den Einzelfallumständen unverhältnismäßig sind, darf der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150 % des abgerechneten Warenwerts übersteigen. In diesem Fall ist der Preis der ursprünglich gelieferten Ware dem Kunden zur Gänze zu erstatten.
7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
7.7 Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die:
- zurückzuführen sind auf vom Kunden bereitgestellte Materialien oder Design-/Konstruktionsunterlagen bzw. auf sonst von ihm vorgegebene Spezifikationen, außer wenn dieselben schriftlich vom Unternehmen genehmigt wurden.
- unter nicht im Vertrag vorgesehenen Betriebsbedingungen auftreten.
- durch Umstände verursacht werden, die eintreten, nachdem die Gefahr an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, wie z.B. Mängel durch vorsätzliche, fahrlässige oder unbeabsichtigte Beschädigung, fehlerhafte Wartung, falsche Installation oder Lagerung, durch Bewegungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die Installation von Anwendungen
mit oder ohne vorheriges Wissen des Unternehmens, durch fehlerhafte Reparatur durch den Kunden oder durch vom Kunden ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmens vorgenommene Änderungen. - durch den normalen Verschleiß verursacht werden.
7.8 Im Falle eines Ersatzes kann der Lieferant mangelhafte Ware durch Produkte vergleichbarer Qualität oder Preisklasse ersetzen, wenn die Originalprodukte nicht mehr verfügbar sind. Da das optische Erscheinungsbild der Oberfläche der Produkte je nach Herstellungsdatum und Alterung im Laufe der Zeit leicht variieren kann, kann der Lieferant den Ersatz des Produkts nicht garantieren, sodass die Oberfläche optisch perfekt mit der Erstlieferung identisch ist. Sofern vom Lieferanten nicht anders verlangt, bleiben defekte Produkte, die ersetzt wurden, Eigentum des Kunden, und das Unternehmen ist nicht verpflichtet, solche defekten Produkte zu verschrotten, zu entsorgen usw.
8. HAFTUNG
8.1 Die Haftung des Lieferanten für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen.
8.2 In gleichem Maße beschränkt ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von diesen verursachte Schäden.
8.3 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einem arglistig verschwiegenen Mangel, auf dem Mangel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9. GEISTIGES EIGENTUM
9.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, bleiben die geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten oder einer direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der Saint-Gobain-Gruppe, insbesondere Pläne, Computerdateien, technische und kommerzielle Dokumentationen, Spezifikationen, Testergebnisse, Fotografien, Muster, Prototypen, Studien, Berichte, Korrespondenz, Patente, Modelle und Zeichnungen, Warenzeichen („Elemente“) ausschließliches Eigentum des Lieferanten und/oder der Saint- Gobain-Gruppe.
9.2 Der Kunde verpflichtet sich, diese Elemente getreu, ohne Verzerrung oder Anpassung und innerhalb der strengen Grenzen des vereinbarten Zwecks zu verwenden. Folglich stimmt der Kunde zu, Folgendes nicht zu tun:
- diese Elemente ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens zu übertragen oder zu verteilen; und/oder
- die Elemente in irgendeiner Weise zu verwenden, die nachteilig wäre oder das Ansehen des Unternehmens und/oder der Saint-Gobain-Gruppe schädigen würde.
10. HÖHERE GEWALT
10.1 Der Lieferant ist zur Aussetzung der Erfüllung jeglicher seiner Pflichten aus dem Vertrag berechtigt, soweit deren Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert oder unzumutbar aufwändig wird. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere: Arbeitskämpfe und andere Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten bzw. außerhalb seiner Kontrolle sind, wie etwa Feuer, Krieg, umfangreiche militärische Mobilmachung, Aufruhr, Beschlagnahmung, Enteignung, Embargos, Einschränkung der Energieversorgung, Währungsund Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Terrorakte und Fehler oder Verzögerungen bei Lieferungen von Unterauftragnehmern, die durch in diesem Paragraphen genannte
Ereignisse verursacht wurden.
10.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. Zudem kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass ein vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als vier Wochen überschritten wird.
10.3 Die aktuelle COVID-19-Pandemie stellt dann einen Fall höherer Gewalt dar, wenn und soweit aktuelle, unvorhersehbare Entwicklungen oder behördliche Maßnahmen den Lieferanten an der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag hindern.
11. BEACHTUNG VON WIRTSCHAFTSSANKTIONEN
11.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren Gesetze einschließlich der Rechtsvorschriften zu Ausfuhrkontrollen und wirtschaftlichen Sanktionen. Die anwendbaren Ausfuhrkontroll- bzw. Wirtschaftssanktionsvorschriften können in Abhängigkeit von der jeweiligen Transaktion variieren und Beschlüsse der Vereinten Nationen, der USA, der Europäischen Union und/oder einzelner Länder oder Ländergruppen beinhalten.
11.2 Insbesondere darf der Kunde die Waren nicht an natürliche oder juristische Personen verkaufen oder weiterverkaufen (gleich ob als Einzelprodukt oder -dienstleistung oder ob zusammen mit anderen Produkten oder Dienstleistungen), wenn dies zu einem Verstoß gegen anwendbare Ausfuhrkontroll- bzw. Wirtschaftssanktionsvorschriften oder gegen von jeglichen Behörden ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen führen könnte.
11.3 Wenn der Lieferant ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Kunde die genannten Gesetze und Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle missachtet hat oder missachten wird, darf der Lieferant nach entsprechender Benachrichtigung des Kunden und unbeschadet der ihm sonst zustehenden Rechte die vertragsgemäße Lieferung aussetzen, bis der Kunde durch Vorlage entsprechender Belegdokumente nachweisen kann, dass kein solcher Verstoß erfolgt oder zu erwarten ist. Wenn der Kunde diesen Nachweis nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung des Unternehmens erbringt, darf der Lieferant den Vertrag beendigen, ohne dass ihm dadurch jegliche Haftung gegenüber dem Kunden entsteht.
11.4 Der Lieferant darf seine Vertragserfüllung ohne Haftung gegenüber dem Kunden aussetzen, wenn und soweit neue Rechtsvorschriften zu Wirtschaftssanktionen bzw. Ausfuhrgesetzen in Kraft treten, durch die die Umsetzung des Vertrages für den Lieferanten unmöglich oder illegal wird.
12. COMPLIANCE
12.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und Bestimmungen, insbesondere, aber nicht beschränkt auf: (I) Arbeitnehmerrechte (einschliesslich Arbeitsschutz sowie das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit), (II) Umweltschutz, (III) bezüglich finanzieller Integrität (einschliesslich eines unbeschränkten Verbots jeglicher Art von Korruption),
(IV) Wettbewerbsrecht. Für den Fall, dass durch neue Rechtsvorschriften die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Lieferanten rechtswidrig wird oder er sich Sanktionen aussetzt, ist der Lieferant berechtigt, Aufträge zurückzuweisen und/oder auszusetzen, ohne dass er hierfür zu haften hat.
12.2 Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, angemessene Maßnahmen und Prozesse einzuführen, um die vorgenannten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sind dem Lieferanten auf Anfrage mitzuteilen. Sollte der Kunde einer solchen Anfrage nicht nachkommen, berechtigt dies den Lieferanten, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auszusetzen. In diesem Fall bleiben alle Rechte des Lieferanten hiervon unberührt und der Kunde kann den Lieferanten hierfür nicht haftbar machen.
12.3 Der Kunde bestätigt, dass er über das Compliance-Warnsystem des Lieferanten informiert wurde. Hierauf kann unter der folgenden Web-Adresse zugegriffen werden: https://www.bkms-system.com/saint-gobain.
13. DATENSCHUTZ
13.1 Der Lieferant führt eine computergestützte Verarbeitung der Daten seiner Kunden zur Verwaltung von Bestellungen durch.
13.2 Die in diesem Rahmen erhobenen personenbezogenen Daten (Firmenname des Kunden, Vor- und Nachname des Ansprechpartners des Unternehmens beim Kunden, E-Mail-Adresse, geschäftliche Telefon- oder Faxnummer) sind für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich und dienen dem Unternehmen zur Verwaltung, Ausführung der Bestellung, Lieferung, Rechnungsstellung und Rückforderung.
13.3 Diese Daten werden während der Dauer der Geschäftsbeziehung und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt.
13.4 Die Empfänger der Daten sind die Kundendienst-, Handels-, Fakturierungs und Inkassoabteilungen des Lieferanten sowie seine Subunternehmer, die mit der Lieferung und dem Versand von Rechnungen beauftragt sind.
13.5 Gemäß den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und in Bezug auf den freien Datenverkehr hat der Kunde das Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Widerspruch zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er ausüben kann, indem er eine E-Mail an: dataprotection@ecophon.com oder schriftlich an: SAINT- GOBAIN ECOPHON AB – Datenschutzkorrespondent – Box 500, SE-265 03 in Hyllinge, Schweden.
14. STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
14.1 Für diese Vertragsbeziehung und ihre Auslegung gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
14.2 Das zuständige Gericht ist das Handelsgericht Wien.
15. SONSTIGES
15.1 Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragen.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Version 1 – April 2022